AGB Feuerwehrblaskapelle Struth

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Veranstaltung zum 25-jährigen Jubiläum der Feuerwehrblaskapelle Struth

 

1 Grundlegende Bestimmungen I Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für die Veranstaltung zum 25-jährigen Jubiläum der Feuerwehrblaskapelle Struth des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Struth e.V. – nachfolgend, „Veranstalter” genannt – und den Veranstaltungsbesuchern – nachfolgend „Gast” und/oder „Gäste” genannt – welche die Veranstaltungen, die vom Veranstalter organisiert und durchgeführt werden, besuchen.

1.2 Die Gäste erkennen bei kostenlosen Veranstaltungen mit Passieren des Eingangs und bei kostenpflichtigen Veranstaltungen mit dem Kauf einer Eintrittskarte diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich für sich und alle Besucher der Veranstaltung an.

1.3 Ein Anspruch auf Teilnahme an den Veranstaltungen besteht nur, soweit der Gast über eine geltende Eintrittskarte oder vergleichbare Zutrittsberechtigung verfügt, er sich mit dem Personalausweis ausweisen kann, die aktuellen Gesetze, Verordnungen, Allgemeinverfügungen sowie das örtliche Hygienekonzept von ihm akzeptiert und eingehalten werden, er nicht an COVID-19 erkrankt ist und er auch keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweist. Außerhalb des Sitzplatzes gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz). Der Eintritt ist nur solange möglich, soweit die Kapazitäten des Veranstaltungsortes und die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen. Gäste, die gegen Covid-19 geimpft oder von einer nachgewiesenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus genesen sind, können ein entsprechendes Sonderticket erwerben. Hierbei gelten die aktuellen Bestimmungen und Vorgaben.

1.3.1 Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber sowie Geruchs- oder Geschmacksverlust.

1.3.2 Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.

1.4 Der Veranstalter behält sich Termin-, Besetzungs-, Programm- und Spielstättenänderungen vor. Diese berechtigen nicht zur Rückgabe der Eintrittskarten.

1.5 Die Open-Air-Veranstaltungen finden auch bei ungünstiger Witterung statt. Bei unsicherer Witterung wird empfohlen, regenfeste Kleidung und Regencapes mitzuführen. Das Aufspannen von Regenschirmen während der Veranstaltung ist wegen der damit verbundenen Sichtbehinderung für andere Besucher nicht gestattet. Wir weisen darauf hin, dass es aufgrund der Witterung zur Verzögerung des Beginns der Veranstaltung oder zu Unterbrechungen kommen kann.

Wird die Veranstaltung bis zu vier Stunden vor Beginn dennoch aufgrund extremer Wetterbedingungen oder gesetzlicher Vorgaben abgesagt oder kommt es zu einer vorgeschriebenen Einschränkung der Besucherkapazität, behält sich der Veranstalter folgende Leistungen vor: eine von ihm zeitlich definierte Ersatzveranstaltung oder Rückzahlung des Eintrittspreises. Wird eine bereits laufende Open-Air-Veranstaltung aufgrund extremer Wetterbedingungen abgebrochen, so wird der Kartenpreis an der Vorverkaufsstelle zurückerstattet, an der die Eintrittskarte erworben wurde (nur gegen Vorlage der Originaleintrittskarte innerhalb einer Frist von 30 Tagen), allerdings nur, wenn noch keine 40 Spielminuten erreicht worden sind. Wird eine bereits laufende Open-Air Veranstaltung aufgrund extremer Wetterbedingungen nach mehr als 40 Spielminuten abgebrochen, so gilt die Leistung als erbracht und es besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Sollten einzelne Konzert- und/oder Showteile (z.B. Feuerwerk) ausfallen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

Gebühren (z.B. Vorverkaufsgebühr, Versand- oder Bearbeitungsgebühren) werden in allen genannten Fällen nicht erstattet. Informationen über den Veranstaltungsablauf werden ausschließlich am Veranstaltungsort bekannt gegeben, auch bei ungünstiger Witterung.

1.6 Der Veranstalter speichert und verarbeitet die vom Kunden angegebenen Daten für die Zwecke der beiderseitigen Vertragserfüllung. Der Veranstalter darf die Daten nur zum Zweck der Information der Kunden verwenden (z.B. Zusendung von Veranstaltungsinformationen etc.).

1.7 Beim Kauf von Eintrittskarten liegt kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312b BGB vor. Das bedeutet, dass ein Widerrufs- und Rückgaberecht ausgeschlossen ist. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Veranstalter bindend und verpflichtet den Kunden zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten. Das Kündigungsrecht gem. § 649 BGB ist ausgeschlossen.

 

2 Vertragsgegenstand I Durchführung der Veranstaltung

2.1 Vertragsgegenstand ist die Möglichkeit des Besuchs der jeweiligen Veranstaltung, der diese AGB zugrunde liegt. Die Einzelheiten, insbesondere die wesentlichen Merkmale der Veranstaltung und die Zugangsvoraussetzungen (z.B. notwendige Eintrittskarten), finden Sie auf der Veranstaltungsseite im Internet oder in der Veranstaltungsinformationsbroschüre.

2.2 Der Veranstalter gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung und ist verpflichtet, sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

2.3 Der Veranstalter erhebt eine keine Vorverkaufsgebühr. Die Tickets werden ausschließlich digital zur Verfügung gestellt. Der Veranstalter haftet nicht für Preise und Gebühren kommerzieller Anbieter bzw. Reiseveranstalter.

 

3 Anfangszeiten und Einlass

3.1 Nur die offiziell vom Veranstalter kommunizierten verbindliche Daten (Datum und Anfangszeiten) der Veranstaltungen gelten. Kurzfristige Änderungen bleiben vorbehalten. Für Angaben in anderen Veröffentlichungen übernimmt der Veranstalter keine Gewähr.

3.2 Mit Beginn der Veranstaltung erlischt der Anspruch auf den auf der Eintrittskarte ggf. ausgewiesenen Platz.

3.3 Aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt zur Veranstaltung eine feste Sitzplatzzuweisung durch den Veranstalter. Gruppenbestellungen werden nach den aktuellen Vorschriften zusammen positioniert. Sitzplatzwünsche mit anderen Personen können bis fünf Tage vor der Veranstaltung per Mail an info@feuerwehr-struth.de übermittelt werden. Dennoch besteht kein Anspruch auf eine freie Sitzplatzauswahl.

3.4 Bei einzelnen Sitzplätzen können Sichtbehinderungen zur Bühne auftreten. Der Besucher erklärt sich mit dem Erwerb der Eintrittskarte damit einverstanden.

 

4 Garderobe

Zur Veranstaltung ist keine Garderobe vorgesehen. Für abgelegten Kleidungsstücke im Veranstaltungsbereich wird keine Haftung übernommen.

 

5 Parkmöglichkeiten

Für die Veranstaltungen können die öffentlichen Parkmöglichkeiten der Gemeinde Rodeberg genutzt werden. Es besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz. Kostenfreie Parkplätze, insbesondere am Sportplatz Struth und am Firmengelände R. Simon stehen fußläufig zum Veranstaltungsgelände zur Verfügung. 

 

6 Fundsachen

Gegenstände aller Art, die auf dem Veranstaltungsgelände gefunden werden, sind beim Veranstalter abzugeben. Die weitere Behandlung der Fundsachen richtet sich nach den Vorschriften der §§ 978 ff. BGB.

 

7 Bild-, Film- und Tonaufnahmen

7.1 Das Herstellen von gewerblichen Bild-, Film- und Tonaufnahmen aller Art ist am Veranstaltungsort grundsätzlich untersagt. Gewerbliche Bild-, Film- und Tonaufnahmen aller Art durch die Gäste bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, seine Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines an ihn zu zahlenden Entgelts abhängig zu machen. Der Veranstalter ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.

7.2 Bei einzelnen Veranstaltungen kann aus urheberrechtliehen Gründen auch die private Bild-, Film- und Tonaufnahme durch den Veranstalter untersagt werden. Ist dies der Fall, wird der Veranstalter am Eingangsbereich zu den Veranstaltungen entsprechende Hinweise anbringen.

7.3 Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen in den Ziffern 7.1 oder 7.2 können Schadensersatzansprüche zur Folge haben oder Maßnahmen nach Ziffer 10.1 und 10.5 nach sich ziehen.

 

8 Recht am eigenen Bild

Die Gäste stimmen durch den Besuch dieser Veranstaltung zu, dass der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte berechtigt sind, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Gäste ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, Social Media, auf Bild-, Ton-, Bildton-, oder Datenträgern, in Film- und Funksendungen sowie zur Bewerbung von Veranstaltungen des Veranstalters, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters. Die Gäste stimmen unwiderruflich der inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkten Verwertung dieser Aufzeichnungen vorbehaltlos zu. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

 

9 Sicherheitsbestimmungen

Es gilt grundsätzlich die jeweilige Versammlungsstättenverordnung. Die Belegungs- und Nutzungspläne sind strikt einzuhalten. Flucht- und Rettungswege sind frei zu halten. Dem Veranstaltungsbesucher ist bewusst, dass Konzerte eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen. Daher wird den Konzertbesuchern zum Schutz vor etwaigen Hör- oder Gesundheitsschäden dringend empfohlen, einen eigenen Gehörschutz zu benutzen. Gegen ein geringes Entgelt ist dieser vor Ort erhältlich. Für Kinder unter zehn Jahren und insbesondere unter drei Jahren sind Konzerte aus Gehörschutzgründen ungeeignet. Sollten Eltern Ihre Kinder dennoch mitbringen, müssen diese einen eigenen altersgerechten Gehörschutz tragen. Die Haftung und Verantwortung liegt bei den Eltern. Es gelten alle aktuellen Corona Gesetze, Verordnungen, Allgemeinverfügungen sowie das örtliche Hygienekonzept.

 

10 Hausrecht

10.1 Der Veranstalter übt auf dem Veranstaltungsgelände und in der Veranstaltungslocation das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, Hausverweise und -verbote auszusprechen oder andere geeignete Maßnahmen im Rahmen dieses Hausrechts zu ergreifen. Insbesondere können Gäste aus Veranstaltungen verwiesen werden, wenn sie diese stören, andere Besucher belästigen oder in sonstiger und erheblicher Weise oder wiederholt gegen die Benutzungsbestimmungen und Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung verstoßen haben. Der Zutritt kann verweigert werden, wenn die begründete Vermutung besteht, dass der Gast die Veranstaltung stören oder andere Besucher belästigen wird. Eine Erstattung des Eintrittspreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

10.2 Die Mitnahme von Speisen und Getränken auf die Veranstaltungslocation und der dortige Verzehr sind nicht gestattet.

10.3 Das Rauchen ist in den Veranstaltungsräumen untersagt und auf den Außenflächen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet.

10.4. Aus Sicherheitsgründen ist es verboten, Glasflaschen, Dosen, Hartverpackungen oder sonstige als Wurfgeschosse verwendbare Gegenstände (z.B. Deo, Parfum etc.) auf das Veranstaltungsgelände mitzubringen. Diese Gegenstände werden daher beim Einlass abgenommen. Demnach sind auch Taschen nur bis DIN A4 (21cm x 29,7 cm) erlaubt. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind Fackeln, Wunderkerzen, pyrotechnische Gegenstände, Rauschmittel, Waffen – aller Art und sonstige gefährliche Gegenstände sowie Tiere untersagt.

10.5 Den Anweisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.

 

11 Haftung I Absage der Veranstaltung, Höhere Gewalt, wichtige Gründe, Corona

11.1 Für Schäden jeder Art, die ein Gast in den Veranstaltungsräumen oder auf dem Gelände und/oder sonstigem Veranstaltungsort erleidet, haftet der Veranstalter, seine Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Fall grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.

11.2 Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik, politischer Ereignisse oder sonstiger wichtiger Gründe nicht durchgeführt werden, sind Schadenersatzansprüche der Gäste gegenüber dem Veranstalter, gleich welcher Art, ausgeschlossen.

11.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 11.1 bis 11.2 gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

11.4 Der Besuch dieser Veranstaltung erfolgt im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung mit dem Sars-Cov2-Virus auf eigenes gesundheitliches Risiko. Insbesondere im Hinblick auf COVID-19-Pandemie-bedingte Einschränkungen verzichtet der Gast auf die Geltendmachung etwaiger Rückvergütungs-, Minderungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter.

 

12 Jugendschutz

Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

 

13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen nicht. Die Bestimmung soll vielmehr rückwirkend durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und in ihrem Gehalt der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

 

14 Anwendbares Recht I Sonstiges

14.1 Die Vertragssprache ist deutsch.

14.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

14.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Mühlhausen.

14.4 Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.

 

Stand 01.09.2021des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Struth e.V.

 

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